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Satzung des DRK-Ortsverein Biberach
Ansprechpartner
René Müller
Telefon 07351 13970 (meist Anrufbeantworter)
rene.mueller@drk-biberach.de
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Präambel
Präambel
(1) Das Deutsche Rote Kreuz e. V. ist die Nationale Gesellschaft des Roten Kreuzes auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Es arbeitet nach den Grundsätzen der Menschlichkeit, Unparteilichkeit, Neutralität, Unabhängigkeit, Freiwilligkeit, Einheit und Universalität. Ideelle Grundlage des Deutschen Roten Kreuzes ist die Ehrenamtlichkeit.
Es ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(2) Mission der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung ist es, menschliches Leiden überall und jederzeit zu verhüten und zu verhindern; Leben und Gesundheit zu schützen und der Menschenwürde Achtung zu verschaffen, vor allem in Zeiten bewaffneter Konflikte und sonstiger Notlagen; Krankheiten vorzubeugen und zur Förderung der Gesundheit und der sozialen Wohlfahrt zu wirken; die freiwillige Hilfe und ständige Einsatzbereitschaft der Mitglieder der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung zu stärken sowie ein universales Solidaritätsbewusstsein mit allen, die ihres Schutzes und ihrer Hilfe bedürfen, zu wecken und zu festigen.
(3) Das IKRK wahrt und verbreitet die Grundsätze der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung; es erkennt neu- oder wieder gegründete Nationale Gesellschaften an und gibt deren Anerkennung bekannt. Es setzt sich für die strikte Einhaltung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts ein. Es sorgt für das Verständnis und die Verbreitung des in bewaffneten Konflikten anwendbaren humanitären Völkerrechts und bereitet dessen Weiterentwicklung vor. Es stellt die Tätigkeit des von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen vorgesehenen Zentralen Suchdienstes sicher. Es unterhält enge Beziehungen mit den Nationalen Gesellschaften und der Internationalen Föderation, mit der es in Bereichen gemeinsamen Interesses einvernehmlich zusammenarbeitet.
(4) Die Internationale Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften fördert die humanitäre Tätigkeit der Nationalen Gesellschaften mit dem Ziel, menschliches Leid zu verhüten und zu lindern und auf diese Weise zur Erhaltung und Stärkung des Friedens in der Welt beizutragen. Die Internationale Föderation agiert insbesondere als ständiges Verbindungs-, Koordinations- und Planungsorgan zwischen den Nationalen Gesellschaften und gewährt ihnen Unterstützung, wenn sie eine solche anfordern; sie unterstützt das IKRK bei der Förderung und Weiterentwicklung des humanitären Völkerrechts und arbeitet mit ihm bei der Verbreitung dieses Rechts und der Grundsätze der Bewegung bei den Nationalen Gesellschaften zusammen. Sie übernimmt außerdem die offizielle Vertretung der Mitgliedsgesellschaften auf internationaler Ebene, insbesondere in allen Fragen, die mit den von ihrer Generalversammlung verabschiedeten Beschlüssen und Empfehlungen zusammenhängen, schützt ihre Integrität und wahrt ihre Interessen. Die Internationale Föderation handelt in den einzelnen Ländern jeweils über die Nationale Gesellschaft oder im Einvernehmen mit ihr unter Beachtung der Rechtsordnung des betreffenden Landes.
(5) Die Nationalen Gesellschaften bilden die Basis und sind eine treibende Kraft der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung. Sie erfüllen ihre humanitären Aufgaben im Einklang mit ihrer jeweiligen Satzung und den Gesetzen ihres Landes sowie den Statuten der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung, um deren Mission getreu ihren Grundsätzen zu verwirklichen und bilden den Rahmen für die ehrenamtlichen und hauptamtlichen Tätigkeiten ihrer freiwilligen Mitglieder und Mitarbeiter.
Das Deutsche Rote Kreuz nimmt insbesondere die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen ergeben, sowie diejenigen, die ihm durch Bundes- oder Landesgesetz im Rahmen seiner satzungsgemäßen Aufgaben zugewiesen sind. Es trägt, im Zusammenwirken mit den Behörden, zur Verhütung von Krankheit, Verbesserung der öffentlichen Gesundheit und zur Linderung menschlichen Leidens bei, auch durch Entwicklung eigener Programme im Bereich der Wohlfahrts- und Sozialarbeit. Es organisiert Hilfsmaßnahmen für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notlagen und verbreitet das humanitäre Völkerrecht.
Das Deutsche Rote Kreuz wirkt mit der Bundesregierung zusammen, um den Schutz der von den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen anerkannten Schutzzeichen zu gewährleisten.
(6) Das Deutsche Rote Kreuz ist föderal gegliedert in Bundesverband, Landes-, Kreisverbände und Ortsvereine sowie den Verband der Schwesternschaften vom Deutschen Roten Kreuz e. V. mit seinen Gliederungen. Die Gliederungen arbeiten sämtlich auf der Basis von einheitlichen, systematisch aufeinander aufbauenden Satzungen, die die Rechte und Pflichten im Rahmen der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz regeln, zusammen.
(7) Das Deutsche Rote Kreuz bekennt sich zu einer transparenten Finanz- und Wirtschaftsführung.
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1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
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§ 1 - Name, Rechtsform, Mitgliedschaft
§ 1 - Name, Rechtsform, Mitgliedschaft
(1) Der Ortsverein führt als Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes, Kreisverband Biberach e. V. den Namen "Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach". Er hat seinen Sitz in Biberach/Riß und ist ein nicht rechtsfähiger Verein.
Zur Gründung ist die Zustimmung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Biberach e. V. erforderlich. Zur Gründung des Ortsvereins als e. V. ist die Zustimmung des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Biberach e. V. und die Zustimmung des DRK-Landesverbandes Baden-Württemberg e. V. erforderlich, § 12 Abs. 2 der Satzung des Kreisverbandes. Die Satzungen des Bundes-, des Landes- und des Kreisverbandes sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder verbindlich. Die Bestimmungen der übergeordneten Verbände gehen denen des nachgeordneten Verbandes vor.(2) Sein Kennzeichen ist das völkerrechtlich anerkannte rote Kreuz auf weißem Grund.
(3) Seine Tätigkeit erstreckt sich auf das Gebiet der Stadt Biberach/Riß und deren Stadtteile sowie der Gemeinden Attenweiler, Mittelbiberach und Warthausen und deren Teilorte.
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach verwirklicht eigenverantwortlich einheitliche Regelungen nach § 16 Abs. 3 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1, 13 Abs. 3 und 19 Abs. 3 der Bundessatzung, nach § 16 Abs. 2 Ziff. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 2 Unterabs. 3, § 20 Abs. 3 und § 23 der Satzung des Landesverbandes und nach § 24 Abs. 9 der Satzung des Kreisverbandes.
(5) Mitglieder des Ortsvereins sind
- natürliche und juristische Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2)
- sonstige Vereinigungen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2)
- Ehrenmitglieder (§ 9)
(6) Der Ortsverein vermittelt seinen Mitgliedern die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz.
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§ 2 - Selbstverständnis
§ 2 - Selbstverständnis
(1) Das Deutsche Rote Kreuz ist die Gesamtheit aller Mitglieder, Verbände, Vereinigungen, privatrechtlichen Gesellschaften und Einrichtungen des Roten Kreuzes in der Bundesrepublik Deutschland. Die Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz steht ohne Unterschied der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der Religion und der politischen Überzeugung allen offen, die gewillt sind, bei der Erfüllung der Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes mitzuwirken.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach bekennt sich zu den sieben Grundsätzen der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung:
- Menschlichkeit
- Unparteilichkeit
- Neutralität
- Unabhängigkeit
- Freiwilligkeit
- Einheit
- Universalität.
Diese Grundsätze sind für den Ortsverein und seine Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie für deren Mitglieder verbindlich.
Das Deutsche Rote Kreuz ist gemeinsam mit dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz (IKRK), der Internationalen Föderation der Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften sowie den anderen anerkannten Nationalen Rotkreuz- und Rothalbmond-Gesellschaften ein Bestandteil der Internationalen Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach ist Mitgliedsverband des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Biberach e. V. Der Ortsverein Biberach ist die Gesamtheit seiner Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) sowie deren Mitglieder auf dem Gebiet des Ortsvereins Biberach.
(4) Als Mitglied des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Biberach e. V. nimmt der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach die Aufgaben wahr, die sich aus den Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen und den Beschlüssen der Internationalen Konferenz des Roten Kreuzes und Roten Halbmonds ergeben. Er achtet auf deren Durchführung im Gebiet des Ortsvereins Biberach und vertritt in Wort, Schrift und Tat die Ideen der Nächstenliebe, der Völkerverständigung und des Friedens.
(5) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach ist über den Kreisverband Biberach e. V. ein anerkannter Verband der Freien Wohlfahrtspflege. Er nimmt die Interessen derjenigen wahr, die der Hilfe und Unterstützung bedürfen, um soziale Benachteiligung, Not und menschenunwürdige Situationen zu beseitigen sowie auf die Verbesserung der individuellen, familiären und sozialen Lebensbedingungen hinzuwirken.
(6) Das Jugendrotkreuz ist der anerkannte und eigenverantwortliche Jugendverband des Deutschen Roten Kreuzes. Durch seine Erziehungs- und Bildungsarbeit führt das Jugendrotkreuz junge Menschen an das Ideengut des Roten Kreuzes heran und trägt zur Verwirklichung seiner Aufgaben bei. Das Jugendrotkreuz des Ortsvereins vertritt die Interessen der jungen Menschen des Deutschen Roten Kreuzes im Ortsverein.
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§ 3 - Aufgaben
§ 3 - Aufgaben
(1) Der Ortsverein stellt sich aufgrund seines Selbstverständnisses (§ 2) und seiner Möglichkeiten (§ 31) insbesondere folgende Aufgaben:
- Verbreitung der Kenntnis des humanitären Völkerrechts sowie der Grundsätze und Ideale der internationalen Rotkreuz- und Rothalb-mondbewegung;
- Hilfe für die Opfer von bewaffneten Konflikten, Naturkatastrophen und anderen Notsituationen;
- Verhütung und Linderung menschlicher Leiden, die sich aus Krankheit, Verletzung, Behinderung oder Benachteiligung ergeben;
- Förderung der Gesundheit, der Wohlfahrt und der Jugend;
- Förderung der Entwicklung nationaler Rotkreuz- und Rothalbmond-gesellschaften.
(2) Der Ortsverein fördert die Tätigkeit und Zusammenarbeit seiner Gliederungen und Mitglieder. Ihm obliegt die Vertretung auf der örtlichen Ebene gegenüber Behörden, Verbänden und Einrichtungen.
(3) Der Ortsverein wirbt für seine Aufgaben in der Bevölkerung. Er führt im Einvernehmen mit dem Kreisverband die vom Landesverband angesetzten Haus- und Straßensammlungen durch; sonstige örtliche Sammlungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes.(4) Der Ortsverein wählt die Delegierten zur Kreisversammlung (§ 19 Abs. 4 der Satzung des Kreisverbandes).
(5) Der Ortsverein kann weitere ihm vom Kreisverband in gegenseitigem Ein-vernehmen übertragene Aufgaben durchführen.
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§ 4 - Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
§ 4 - Ehrenamtliche und hauptamtliche Arbeit
(1) Die Aufgaben des Ortsvereins werden unter Wahrung der Gleichachtung von Mann und Frau sowie ihrer Gleichberechtigung bei der Wahrnehmung von Ämtern von ehrenamtlichen und hauptamtlichen Mitgliedern und Mitarbeitern erfüllt. Nach dem Selbstverständnis des Deutschen Roten Kreuzes kommt der ehrenamtlichen Tätigkeit besondere Bedeutung zu: sie ist auf allen Ebenen zu fördern. Ehrenamtliche und hauptamtliche Tätigkeit ergänzen sich und dienen im Einklang mit den Grundsätzen des Roten Kreuzes der Verwirklichung des einheitlichen Auftrages – der Hilfe nach dem Maß der Not. Der Ortsverein sorgt im Einvernehmen mit dem Kreisverband für die Aus-, Weiter- und Fortbildung seiner Mitarbeiter und Mitglieder.
(2) Die ehrenamtliche Arbeit wird in Satzungsorganen, Gremien, Gemeinschaften, in Arbeitskreisen und in anderen Formen geleistet, um möglichst vielen Menschen die Mitarbeit im Deutschen Roten Kreuz zu ermöglichen.
(3) Als Gemeinschaften gelten:
- die Bereitschaften
- die Bergwacht
- das Jugendrotkreuz
- die Wasserwacht
- die Wohlfahrts- und Sozialarbeit
Sie gestalten ihre Arbeit nach eigenen Ordnungen.
Diese Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien regeln verbindlich Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.
(4) Alle Angehörigen des Ortsvereins und der Rotkreuzgemeinschaften sind verpflichtet, über persönliche Verhältnisse von Personen, denen sie Hilfe leisten, Stillschweigen zu bewahren. Sie sind gehalten, dem Ansehen und den Interessen des Roten Kreuzes durch ehrenhaftes Verhalten gerecht zu werden.
(5) Hauptamtliche Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes dürfen nicht dem Präsidium/Vorstand ihrer oder der übergeordneten Verbandsstufe angehören.
Die Vorstandsmitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Biberach dürfen nicht gleichzeitig persönlich Gesellschafter, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer eines Unternehmens, einer privatrechtlichen Gesellschaft oder einer Einrichtung sein, an denen der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach beteiligt ist.
Ausnahmen von Satz 1 und 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des übergeordneten Präsidiums. Hierbei sind insbesondere die Fragen der Interessenkollision und Transparenz zu beachten. Eine Ausnahme von Satz 1 ist nicht möglich hinsichtlich der Ämter des Vorsitzenden und seines Stellvertreters/seiner Stellvertreter.
(6) An Beschlüssen der Organe des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Biberach darf nicht mitwirken, wer hierdurch in eine Interessenkollision gerät. Eine Interessenkollision ist gegeben, wenn der Beschluss einen Einzelnen oder den Mitgliedsverband, dem er angehört, allein und unmittelbar betrifft.
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§ 1 - Name, Rechtsform, Mitgliedschaft
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2. Abschnitt: Verbandliche Ordnung
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§ 5 - Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
§ 5 - Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach arbeitet mit allen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes und deren Mitgliedern eng und vertrauensvoll zusammen. Sie unterrichten sich jeweils rechtzeitig und angemessen über wichtige Angelegenheiten.
Jeder Verband respektiert die Rechte des anderen und leistet dem anderen die notwendige Hilfe.(2) Die Wahrnehmung der geltenden Weltkernaufgaben (derzeit: Verbreitungsarbeit, Katastrophenschutz, Katastrophenhilfe und örtliche Gesundheits- und Sozialarbeit in ihrer ehrenamtlichen Ausprägung) muss von allen Gliederungen des Deutschen Roten Kreuzes sichergestellt werden. Die Schwesternschaften wirken an der Wahrnehmung der Weltkernaufgaben mit.
(3) Die Kreisverbände haben unter Einbeziehung ihrer Ortsvereine in ihrem Gebiet für die umfassende Wahrnehmung zumindest der Weltkernaufgaben zu sorgen. Eine Übertragung von Aufgaben auf die Ortsvereine, privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen, deren Träger ganz oder teilweise das Rote Kreuz ist, ist möglich. Die Verantwortung der Kreisverbände, die Aufsicht auszuüben, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten für die Schwesternschaften des Deutschen Roten Kreuzes entsprechend und werden in ihren Satzungen ausschließlich geregelt.
(4) Gemäß Absatz 1 sind dem übergeordneten Verband insbesondere unaufgefordert und unverzüglich zu melden:
- drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung,
- Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- erfolgte Eröffnung eines Insolvenzverfahrens,
- schädigendes Verhalten von Vorstands- oder Präsidiumsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern,
- Einleitung eines amtlichen Ermittlungsverfahrens gegen diesen Personenkreis, sofern dieses mit der Rotkreuz-Tätigkeit des Betroffenen zusammenhängt oder geeignet sein könnte, das Ansehen des Roten Kreuzes zu beeinträchtigen,
- Berichte in der Öffentlichkeit über die vorgenannten Vorgänge, ohne Rücksicht darauf, ob sie wahr oder unwahr, verschuldet oder nicht verschuldet sind.
In diesen Fällen hat der Kreisverband das Recht, sich über alle Angelegenheiten des Mitgliedsverbandes zu unterrichten. Er hat das Recht, die Geschäftsräume des Mitgliedsverbandes und seine Einrichtungen zu besichtigen, die Geschäfts-, Buch- und Kassenführung des Mitgliedsverbandes zu überprüfen, Akten und Geschäftsunterlagen des Mitgliedsverbandes einzusehen und gegebenenfalls sicherzustellen, Abschriften oder Kopien zu fertigen, ehren- und hauptamtliche Mitarbeiter des Mitgliedsverbandes zu befragen sowie an Sitzungen der Organe, Ausschüsse und sonstigen Arbeitsgremien des Mitgliedsverbandes teilzunehmen oder die vorgenannten Rechte durch Dritte wahrnehmen zu lassen.
Die Kosten können dem Mitgliedsverband auferlegt werden, wenn sie durch pflichtwidriges Verhalten von Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern oder leitenden Mitarbeitern des Mitgliedsverbandes veranlasst wurden.
(5) Die Meldungen gemäß Absatz 4 sind durch das jeweilige Exekutivorgan des Mitgliedsverbandes vorzunehmen. Sofern Meldungen im Sinne des Absatzes 4 Spiegelstriche 4 bis 6 das Verhalten von Mitgliedern von Exekutivorganen betreffen, hat die Unterrichtung des Kreisverbands auch durch das jeweilige Aufsichtsorgan zu erfolgen.
Der Kreisverband hat schwerwiegende oder folgenschwere Fälle unverzüglich seinem Landesverband und dem Bundesverband anzuzeigen.
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§ 6 - Zuständigkeit des Ortsvereine
§ 6 - Zuständigkeit des Ortsvereine
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben gemeinsam mit seinen Gliederungen. Er führt die satzungsmäßigen Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes im Rahmen dieser Satzung in eigener Verantwortung durch.
(2) Der Ortsverein ist befugt, Partnerschaften mit regionalen und lokalen Glie-derungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmondgesellschaften oder anderen ausländischen Organisationen/Einrichtungen einzugehen, wobei die Interessen des Deutschen Roten Kreuzes oder der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung nicht beeinträchtigt werden dürfen. Die Bestimmungen über die ausschließliche Zuständigkeit des Bundesverbandes sind zu beachten. Die Partnerschaften des Ortsvereins bedürfen der vorherigen Zustimmung des Kreis-, Landes- und Bundesverbandes.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach darf im Gebiet eines anderen Ortsvereins nur nach den Bestimmungen der Satzung des Landesverbandes, des Kreisverbandes und dieser Satzung tätig werden.
(4) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach kann in dem Gebiet eines anderen Ortsvereins des Kreisverbandes mit dessen vorheriger Zustimmung und der vorherigen Zustimmung des Kreisverbandes tätig werden. Näheres regelt ein Vertrag.
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§ 7 - Zuständigkeit des Bundesverbandes
§ 7 - Zuständigkeit des Bundesverbandes
(1) Dem Bundesverband obliegt es, die Tätigkeit und die Zusammenarbeit seiner Mitgliedsverbände durch zentrale Maßnahmen und einheitliche Regelungen zu fördern. Er sorgt für die Einhaltung der Grundsätze und die notwendige Einheitlichkeit im Deutschen Roten Kreuz und setzt verbandspolitische Ziele. Er stellt sicher, dass die Mitgliedsverbände und ihre Mitglieder die Pflichten erfüllen, die einer nationalen Rotkreuzgesellschaft durch die Genfer Abkommen von 1949 und ihren Zusatzprotokollen sowie durch die Beschlüsse der Organe der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung auferlegt sind. Er ist der alleinige Rechtsträger von Namen und Kennzeichen des Deutschen Roten Kreuzes.
(2) Für folgende Aufgaben ist ausschließlich der Bundesverband zuständig:
- für die Vertretung gegenüber den Organisationen der Rotkreuz- und Rothalbmondbewegung im Sinne von § 2 Abs. 2 Satz 3;
- für die Vertretung gegenüber den Organen der Bundesrepublik Deutschland und den zentralen Behörden der Bundesverwaltung;
- für die Vertretung gegenüber bundesweit tätigen Verbänden auf Bundesebene sowie gegenüber ausländischen und internationalen Organisationen mit nationalem Bezug;
- für die internationale Zusammenarbeit, einschließlich der internationalen Katastrophenhilfe und Entwicklungszusammenarbeit;
- für die Regelung der Verwendung des Rotkreuz-Zeichens und die Gestattung seiner Verwendung;
- für die auf Bundesebene zu treffenden Vereinbarungen und Regelungen über die Aufstellung, die Ausbildung, die Ausstattung und den Einsatz von Einheiten sowie die Bereitstellung von Einrichtungen zum Schutz der Zivilbevölkerung.
(3) Im Falle einer Katastrophe kann der Bundesverband die Koordinierung der Hilfsmaßnahmen übernehmen und mit eigenen Mitteln tätig werden, wenn das Präsidium oder, bei Gefahr im Verzuge, der Präsident das im Interesse der Opfer für zweckmäßig hält.
(4) Im Bereich seiner ausschließlichen Zuständigkeit kann der Bundesverband einen Mitgliedsverband mit dessen Einvernehmen im Einzelfall damit beauftragen, Aufgaben wahrzunehmen oder Maßnahmen zur Erfüllung solcher Aufgaben durchzuführen. Er ist in diesen Fällen weisungs- und aufsichtsberechtigt, wobei sich die Aufsicht auf die Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit der Ausführung erstreckt. Dies gilt insbesondere auch für Partnerschaften zwischen Verbänden des Deutschen Roten Kreuzes mit regionalen und lokalen Gliederungen anderer Rotkreuz- oder Rothalbmond-Gesellschaften.
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§ 5 - Zusammenarbeit im Deutschen Roten Kreuz
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3. Abschnitt: Mitgliedschaft
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§ 8 - Mitglieder
§ 8 - Mitglieder
(1) Mitglieder des Ortsvereins sind:
- natürliche Personen ab Vollendung des 6. Lebensjahres.
- juristische Personen und sonstige Vereinigungen, die bereit sind, die Aufgaben des Roten Kreuzes zu fördern (korporative Mitglieder).
- Ehrenmitglieder.
(2) Mitglieder, die das Deutsche Rote Kreuz durch regelmäßige Beiträge unter-stützen, sind Fördermitglieder. Natürliche Personen, die die Aufgaben des Deutschen Roten Kreuzes durch tätige Mitarbeit erfüllen, sind aktive Mitglieder.
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§ 9 - Ehrenmitglieder
§ 9 - Ehrenmitglieder
Personen, die sich um das Rote Kreuz besonders verdient gemacht haben, können vom Ortsvereinsvorstand zu Ehrenmitgliedern des Ortsvereins ernannt werden.
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§ 10 - Erwerb der Mitgliedschaft
§ 10 - Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Der Beitritt zum Ortsverein erfolgt durch schriftlichen Antrag gegenüber dem Ortsverein und Annahme des Antrags durch den Kreisverband. Erfolgt der Beitritt gegenüber einer Rotkreuzgemeinschaft, so entscheidet bei aktiven Mitgliedern der Kreisverband im Einvernehmen mit dem Leiter der Rotkreuzgemeinschaft über die Annahme.
(2) Mit der Mitgliedschaft im Ortsverein wird die Mitgliedschaft im Kreisverband erworben. Mitglieder eines anderen Rotkreuzverbandes können mit ihrer und der Zustimmung des aufnehmenden Kreisverbandes durch Überweisung Mitglied werden.
(3) Vereinigt sich der Ortsverein oder ein Teil des Ortsvereins mit einem anderen Ortsverein, so werden die dadurch betroffenen Mitglieder Mitglieder des neuen Ortsvereins.
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§ 11 - Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 11 - Allgemeine Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder des Ortsvereins sind verpflichtet, die in § 2 genannten Grundsätze des Roten Kreuzes zu beachten.
(2) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, besitzen die Mitwirkungsrechte nach §§ 14 - 16.
(3) Die Mitglieder zahlen den von der Kreisversammlung festgesetzten Vereinsbeitrag. Das Präsidium des Kreisverbandes kann im Einzelfall von der Zahlung befreien. Die Zugehörigkeit zum Jugendrotkreuz ist beitragsfrei.
(4) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften gelten die gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz.
(5) Der Kreisverband versichert die aktiven Mitglieder für die Zeit der Rot-kreuztätigkeit gegen Unfall und Haftpflicht.
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§ 12 - Ende der Mitgliedschaft
§ 12 - Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Austritt oder Tod der natürlichen Person.
- Auflösung des korporativen Mitglieds.
- Kündigung der Mitgliedschaft.
- Überweisung an einen anderen Rotkreuzverband.
- Ausschluss.
(2) Die Mitglieder gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 können ihre Mitgliedschaft im Kreisverband/Ortsverein auf den Schluss eines Kalenderjahres mit einer Frist von 1 Monat kündigen. Diese Frist gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person.
(3) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- a) ein Mitglied das Ansehen oder die Interessen des Roten Kreuzes schädigt,
- b) trotz wiederholter Mahnungen oder Maßnahmen nach § 36 seinen Pflichten nicht nachkommt oder
- c) ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt und ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt ist, das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgelehnt ist. Der Ausschlussgrund gem. c) gilt nicht für die Mitgliedschaft einer natürlichen Person. Über den Ausschluss entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes. Es kann zur Vermeidung des Ausschlusses einstweilige Regelungen gegenüber dem Mitglied treffen. Gegen die einstweilige Regelung sowie den Ausschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses das Schiedsgericht angerufen werden. Der Beschluss muss eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.
(4) Fördermitglieder, die in zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren trotz Mahnung ihrer Beitragspflicht nicht nachgekommen sind, gelten mit Ablauf des zweiten Jahres als ausgetreten.
(5) Mit dem Ende der Mitgliedschaft einer natürlichen Person erlischt auch die Zugehörigkeit zu einer Rotkreuzgemeinschaft.
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§ 8 - Mitglieder
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4. Abschnitt: Organisation
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§ 13 - Organe des Ortsvereins
§ 13 - Organe des Ortsvereins
(1) Organe des Ortsvereins sind:
- die Mitgliederversammlung (§§ 14 - 16),
- der Ortsvereinsvorstand (§§ 17 - 19),
- die Leiterbesprechung (§ 21).
(2) Die Organe beschließen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Es wird offen abgestimmt, wenn nicht ein Zehntel der anwesenden Stimmberechtigten schriftliche Abstimmung beantragt.
(3) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 14 - Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
§ 14 - Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Beschlussorgan des Ortsvereins.
(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den Mitgliedern im Sinne von § 11 Abs. 2 und den Vertretern der korporativen Mitglieder, denen ein Stimmrecht eingeräumt worden ist.
(3) Jedes Mitglied der Mitgliederversammlung hat eine Stimme; Stimmübertragung ist nicht zulässig.
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§ 15 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
§ 15 - Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegen folgende Aufgaben:
- sie wählt den Ortsvereinsvorstand;
- sie nimmt den Jahresbericht des Ortsvereinsvorstandes entgegen;
- sie beschließt über die Jahresrechnung;
- sie beschließt über die Entlastung des Ortsvereinsvorstandes;
- sie beschließt über die Vorlagen des Ortsvereinsvorstandes;
- sie beschließt vorbehaltlich der Genehmigung des Kreisverbandes (§ 24 Abs. 6 Buchst. a der Satzung des Kreisverbandes) über die Satzung und Satzungsänderungen, die Auflösung des Ortsvereins und den Austritt aus dem Kreisverband;
- sie beschließt vorbehaltlich der Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes über die Änderung des Vereinsgebiets;
- sie wählt aus den Mitgliedern des Roten Kreuzes die Delegierten für die Kreisversammlung und ihre Stellvertreter auf die Dauer von vier Jahren. Die Delegierten bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eingeladen zur Kreisversammlung werden die Delegierten, die im Zeitraum der Versendung der Einladung im Amt sind.
- sie beschließt über die Abberufung von Mitgliedern des Ortsvereins-vorstandes.
(2) Beschlüsse über Änderungen der Satzung und die Auflösung oder den Austritt aus dem Kreisverband bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen.
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§ 16 - Durchführung der Mitgliederversammlung
§ 16 - Durchführung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Der Vorsitzende kann jederzeit weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies tun, wenn mindestens fünfzig stimmberechtigte Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Drittel der stimmberechtigten aktiven Mitglieder oder die Hälfte der Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes die Einberufung unter Angabe von Gründen schriftlich beantragen.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt durch Veröffentlichung in der Schwäbischen Zeitung Ausgabe Biberach und durch Aushang in der Unterkunft des Ortsvereins unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und Angabe der Tagesordnung.
(3) Die Angehörigen der Mitgliederversammlung können Anträge zur Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung stellen. Diese müssen begründet werden und spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin beim Ortsvereinsvorsitzenden eingehen. Später eingehende Anträge werden von der Mitgliederversammlung behandelt, wenn sie dies mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Dies gilt nicht für Satzungsänderungen.
(4) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig.
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§ 17 - Ortsvereinsvorstand
§ 17 - Ortsvereinsvorstand
(1) Der Ortsvereinsvorstand besteht aus
1. den von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern, nämlich
- dem Vorsitzenden,
- mindestens einem bis maximal zwei Stellvertretern,
- dem Schatzmeister,
- dem Ortsvereinsarzt/den Bereitschaftsärzten,
- bis zu drei weiteren Personen;
2. den von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag zu wählenden Vertretern der Rotkreuzgemeinschaften, nämlich
- der Bereitschaftsleiterin und dem Bereitschaftsleiter auf Vorschlag der Bereitschaftsmitglieder;
- der Sozialleiterin auf Vorschlag der Mitglieder der Sozialarbeit;
- dem Leiter des Jugendrotkreuzes auf Vorschlag der JRK- Mitglieder/Angehörigen;
- dem Leiter der Bergwacht auf Vorschlag der Bergwachtmitglieder;
- dem Leiter der Wasserwacht auf Vorschlag der Wasserwachtmitglieder.
Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstands üben ihr Amt ehrenamtlich aus.
(2) Alle Ämter stehen Männern und Frauen in gleicher Weise offen. Ist der Vorsitzende ein Mann, so soll mindestens eine Frau Stellvertreterin sein oder umgekehrt. Mehrere Ämter können in einer Person vereinigt sein, jedoch nicht das Amt des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters mit dem Amt des Schatzmeisters.
(3) Die Angehörigen des Vorstandes müssen Mitglied eines Rotkreuzverbandes sein.
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
(5) Der Ortsvereinsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter/einer seiner Stellvertreter, anwesend ist.
(6) Die Haftung der Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
(7) Das Präsidium des Kreisverbandes ist befugt, ehrenamtliche Vorstandsmitglieder der Ortsvereine aus begründetem Anlass bis auf weiteres des Amtes zu entheben. Es kann einen anderen mit der Wahrung der Geschäfte beauftragen. § 12 Abs. 3 Unterabs. 2 (Anrufung des Schiedsgerichts) findet entsprechende Anwendung.
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§ 18 - Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
§ 18 - Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches
Vorstand im Sinne des BGB sind
- der Vorsitzende
- seine Stellvertreter
- der Schatzmeister und
- der Justitiar.
Rechtsverbindliche Erklärungen des Orts-vereins werden vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter sowie einem weiteren in Satz 1 genannten Vorstandsmitglied abgegeben.
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§ 19 - Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes
§ 19 - Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes
(1) Der Ortsvereinsvorstand leitet den Ortsverein und führt die Geschäfte nach den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(2) Der Ortsvereinsvorstand hat insbesondere
- den Haushaltsplan zu beschließen und die Jahresrechnung vorzubereiten und der Mitgliederversammlung vorzulegen;
- der Mitgliederversammlung Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten;
- vorbehaltlich der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Kreisverbandes (§ 13 Abs. 2 Buchst. c und § 24 Abs. 6 Buchst. g der Satzung des Kreisverbandes) über Erwerb, Belastung und Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten, die Annahme von Erbschaften und Vermächtnissen, ebenso die Aufnahme von Darlehen, die Übernahme von Bürgschaften und finanziellen Beteiligungen, die einen Betrag von 1.000,00 Euro überschreiten, zu beschließen;
- die Gründung von oder die Beteiligung an Unternehmen oder Einrichtungen des Privatrechts zu beschließen.
Die Gründung von oder die Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen zur Wahrnehmung von Hauptaufgabenfeldern gemäß § 16 Abs. 3 Satz 2 zweiter Spiegelstrich der Bundessatzung ist grundsätzlich nur mit Namen und Zeichen des Roten Kreuzes zulässig. Hierzu bedarf es der vorherigen Zustimmung des Landesverbandes und des Kreisverbandes bezüglich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes der vorherigen Zustimmung des Bundesverbandes. Beabsichtigen derartig genehmigte Rechtsträger, andere privatrechtliche Gesellschaften oder Einrichtungen zu gründen, zu übernehmen oder sich an solchen zu beteiligen, sind auch hierzu die vorgenannten Zustimmungen erforderlich. Das Gleiche gilt bei der Gründung von Tochterunternehmen oder der Übernahme von Unterbeteiligungen. Die Zuständigkeit des Bundesverbandes hinsichtlich der Verwendung des Namens und Zeichens des Roten Kreuzes (§ 5 Abs. 2 Ziff. 5 der Bundessatzung) bleibt unberührt.
Ausnahmen von Satz 2 bedürfen der vorherigen Zustimmung des Präsidiums des Deutschen Roten Kreuzes e. V., die nur aus wichtigem Grund versagt werden darf. Dies ist der Fall, wenn gegen verbindliche Regelungen des Deutschen Roten Kreuzes e. V. oder gegen sonstige wichtige Belange des Deutschen Roten Kreuzes verstoßen wird.
Bei der Gründung von oder der Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften oder Einrichtungen des Privatrechts zur Wahrnehmung anderer als in Satz 2 genannter Aufgaben gelten die vorstehenden Regelungen mit der Maßgabe, dass lediglich das Einvernehmen mit dem Bundesverband herzustellen ist. - über die Einstellung und Entlassung hauptamtlicher Mitarbeiter und deren Besoldung im Rahmen des Haushalts zu beschließen;
- die Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle zu erlassen.
(3) Der Ortsvereinsvorstand kann ihm zustehende Befugnisse auf den Vor-sitzenden übertragen.
(4) Im Übrigen ist der Ortsvereinsvorstand für alle Aufgaben zuständig, die keinem anderen Organ zugewiesen sind.
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§ 20 - Aufgaben des Vorsitzenden
§ 20 - Aufgaben des Vorsitzenden
(1) Der Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied den Ortsverein, soweit nach dieser Satzung nicht andere Zuständigkeiten bestimmt sind. Er führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Ortsvereinsvorstand. Er führt die Aufsicht über die Geschäftsstelle.
(2) Der Vorsitzende ordnet, wenn in dringenden Fällen eine Entscheidung des an sich zuständigen Organs nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, die notwendigen Maßnahmen an; er hat das zuständige Organ unverzüglich zu unterrichten und dessen Genehmigung einzuholen.
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§ 21 - Leiterbesprechung
§ 21 - Leiterbesprechung
Der Leiterbesprechung gehören mindestens die Gemeinschaftsleitungen im Ortsverein an. Die Leiterbesprechung berät über Angelegenheiten der Gemeinschaften auf Ortsebene, koordiniert ihre Arbeit und fasst die erforderlichen Beschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten. Die Zuständigkeiten und die Zusammensetzung regelt eine Geschäftsordnung, die vom Ortsvereinsvorstand verabschiedet wird.
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§ 22 - Fach- und Sonderausschüsse
§ 22 - Fach- und Sonderausschüsse
(1) Für bestimmte Arbeitsgebiete können vom Ortsvereinsvorstand Fachaus-schüsse gebildet werden. Sie haben beratende Funktion. Die Mitglieder der Fachausschüsse werden vom Ortsvereinsvorstand auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie wählen ihre Vorsitzenden und deren Stellvertreter aus ihrer Mitte.
(2) Für die Erfüllung zeitlich begrenzter Aufgaben kann die Mitgliederversammlung oder der Ortsvereinsvorstand Sonderausschüsse mit beratender Funktion bilden und deren Mitglieder bestellen.
(3) Die Mitglieder des Ortsvereinsvorstandes haben das Recht der Anwesenheit in den Ausschüssen; sie müssen jederzeit gehört werden.
(4) Über die Beschlüsse ist eine Ergebnisniederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem von ihm zu bestimmenden Schriftführer zu unterzeichnen ist.
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§ 13 - Organe des Ortsvereins
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5. Abschnitt: Rotkreuzgemeinschaften
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§ 23 - Rotkreuzgemeinschaften
§ 23 - Rotkreuzgemeinschaften
(1) Rotkreuzgemeinschaften sind Gemeinschaften, deren Angehörige satzungsgemäße Aufgaben des Roten Kreuzes erfüllen und für diese ausgebildet oder angeleitet sind.
(2) Sie gestalten ihre Arbeit nach den gemeinsamen allgemeinen Regeln für die ehrenamtliche Tätigkeit im Deutschen Roten Kreuz sowie ihrer jeweiligen eigenen Ordnung.
(3) Für die Angehörigen der Rotkreuzgemeinschaften sind deren Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verbindlich; diese regeln Aufbau, Gliederung, Führung, Leitung der Rotkreuzgemeinschaften sowie Eintritt und Austritt, Tauglichkeit, Ausbildung und Dienstkleidung ihrer Angehörigen.
(4) Gegen Angehörige der Rotkreuzgemeinschaften, die gegen die Satzung oder gegen die jeweiligen Ordnungen, Ausbildungsordnungen und Richtlinien verstoßen, können die Maßnahmen der Ordnung für Belobigungen, Beschwerde- und Disziplinarverfahren der Gemeinschaften Bereitschaften, Bergwacht und Wasserwacht angewandt werden.
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§ 24 - Bereitschaften
§ 24 - Bereitschaften
Die Bereitschaft besteht aus aktiven Mitgliedern, die für eine satzungsgemäße Aufgabe nach der Ausbildungsordnung geschult sind und sich zu regelmäßiger Mitarbeit und Fortbildung verpflichten.
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§ 25 - Sozialarbeit
§ 25 - Sozialarbeit
Die Sozialarbeit nimmt Aufgaben des Roten Kreuzes als Verband der freien Wohlfahrtspflege wahr.
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§ 26 - Jugendrotkreuz (JRK)
§ 26 - Jugendrotkreuz (JRK)
(1) Mitglieder/Angehörige des Jugendrotkreuzes können Personen bis zum vollendeten 27. Lebensjahr sein. Führungskräfte können älter sein. Nach dem vollendeten 16. Lebensjahr können Mitglieder/Angehörige des Jugendrotkreuzes auch Mitglieder/Angehörige einer anderen Rotkreuz-gemeinschaft sein. Wenn keine örtliche Jugendrotkreuzgruppe besteht, können sich Jugendliche vom 14. bis 16. Lebensjahr einer Bereitschaft anschließen.
(2) Das Jugendrotkreuz bildet Gruppen und Schulgemeinschaften.
(3) Die Angehörigen des Jugendrotkreuzes werden in jugendgemäßer Form an die Aufgaben des Roten Kreuzes herangeführt.
(4) Führungsaufgaben im Jugendrotkreuz, ausgenommen in Schulgemein-schaften, kann nur wahrnehmen, wer mindestens 16 Jahre alt ist.
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§ 27 - Wasserwacht
§ 27 - Wasserwacht
Die Wasserwacht verfolgt als humanitäre, gemeinnützige und wassersporttreibende Gemeinschaft im DRK vorrangig folgende Ziele:
- Verhinderung des Ertrinkungstodes,
- Durchführung der damit verbundenen vorbeugenden Maßnahmen und
- Erhöhung der Sicherheit beim Baden und beim Wassersport.
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§ 28 - Bergwacht
§ 28 - Bergwacht
Die Bergwacht arbeitet entsprechend ihrer Tradition als Naturschutz- und Bergrettungsorganisation.
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§ 29 - Arbeitskreise
§ 29 - Arbeitskreise
Für die satzungsgemäßen Rotkreuzaufgaben, die nicht von Rotkreuz-gemeinschaften wahrgenommen werden, können Arbeitskreise im Ein-vernehmen mit dem Kreisverband - auch für örtliche Teilbereiche - gebildet werden. Auch Nichtmitglieder können mitarbeiten.
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§ 23 - Rotkreuzgemeinschaften
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6. Abschnitt: Verwaltung, Wirtschaftsführung, Gemeinnützigkeit
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§ 30 - Die Ortsvereinsgeschäftsstelle
§ 30 - Die Ortsvereinsgeschäftsstelle
(1) Der Ortsverein kann eine Geschäftsstelle unterhalten.
(2) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung (§ 19 Abs. 2 Nr. 6 dieser Satzung).
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§ 31 - Wirtschaftsführung
§ 31 - Wirtschaftsführung
(1) Der Ortsverein erfüllt seine Aufgaben im Rahmen seiner personellen und finanziellen Möglichkeiten.
(2) Die ihm nach § 12 Abs. 6 der Kreisverbandssatzung überlassenen und die sonstigen Mittel sind sparsam und wirtschaftlich zu verwenden und nach Maßgabe des Haushaltsplanes zu bewirtschaften.
(3) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach erstellt einen Jahresabschluss.
(4) Die Wirtschaftspläne, der Jahresabschluss, die Prüfberichte und die Bücher sowie die Mittelverwendung, die nachzuweisen ist, und die Kassenführung sind dem Kreisverband im Folgejahr vorzulegen und unterliegen der Prüfung durch den Kreisverband.
(5) Der Jahresabschluss wird durch einen oder mehrere Kassenprüfer geprüft.1 Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung bei Vorlage des Jahresberichtes mitzuteilen. Im Jahresbericht sind außer der Erläuterung des Jahresabschlusses auch die wirtschaftliche Lage des Ortsvereins sowie die Umstände darzustellen, die seine Entwicklung beeinflussen können.
(6) Für Verbindlichkeiten des Ortsvereins haftet ausschließlich sein eigenes Vermögen.
(7) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 32 - Vermögenskontrolle und Inventur
§ 32 - Vermögenskontrolle und Inventur
Das gesamte Sachvermögen des Ortsvereins ist nach einem Plan zu erfassen und in seinem jeweiligen Bestand dem Kreisverband vorzulegen.
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§ 33 - Gemeinnützigkeit
§ 33 - Gemeinnützigkeit
(1) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Biberach dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit die Vorschriften des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung dies zulassen.
(5) Die Mitglieder des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Biberach dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, mit Ausnahme von solchen Mitteln, deren Weitergabe nach § 58 Nr. 2 AO steuerunschädlich sind.
Der Deutsches Rotes Kreuz Ortsverein Biberach darf keine Personen durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins dienen, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.(6) Bei Auflösung oder Aufhebung des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Biberach oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zwecks wird das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen auf den als gemeinnützig anerkannten Deutsches Rotes Kreuz Kreisverband Biberach e. V. übertragen, der das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat. Falls anstelle des bisherigen Vereins ein neuer Ortsverein des Deutschen Roten Kreuzes gegründet wird, so soll das Vermögen des bisherigen Vereins ihm zugewendet werden, soweit dieser als gemeinnützige Körperschaft anerkannt ist und das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Zwecke verwendet.
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§ 30 - Die Ortsvereinsgeschäftsstelle
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7. Abschnitt: Ordnungs- und Eilmaßnahmen, Rechtsstreitigkeiten
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§ 34 - Ordnungsmaßnahmen
§ 34 - Ordnungsmaßnahmen
(1) Stellt das Präsidium des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Biberach e. V. fest, dass ein Mitglied
- seine Pflichten aus der Satzung oder aus den Beschlüssen satzungsgemäßer Gremien verletzt oder
- sonstige wichtige Interessen des Deutschen Roten Kreuzes gefährdet oder
- entsprechendes Verhalten bei seinen Gliederungen, Organen oder Mitgliedern duldet,
können gegen ihn Ordnungsmaßnahmen verhängt werden (§ 24 Abs. 6
Buchst. c der Satzung des Kreisverbandes). Die Wahl der
Ordnungsmaßnahme bestimmt sich nach der Art und der Schwere der
Pflichtverletzung.(2) Soweit dies möglich und ausreichend ist, sind Ordnungsmaßnahmen zunächst anzudrohen. Die Pflichtverletzung ist anzugeben und eine Frist zur Behebung zu bestimmen. Auf die Folgen der Fristversäumnis ist hinzuweisen (kostenpflichtige Ersatzvornahme oder Verhängung eines Zwangsgeldes).
(3) Ordnungsmaßnahmen sind:
- a) Ersatzvornahme auf Kosten des Mitglieds durch den Kreisverband bzw. einen Dritten oder Verhängung von Zwangsgeldern bis zu einer Gesamthöhe von 50.000 Euro bei unvertretbaren Handlungen.
- b) Vorläufige Amtsenthebung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
- c) Abberufung von Organen oder von einzelnen Mitgliedern dieser Organe des Mitglieds.
- d) Suspendierung oder Entzug von Funktions- und Mitgliedsrechten.
- e) Ausschluss des Mitglieds aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Biberach e. V./Ortsverein.
Maßnahmen nach b) und c) können gegen das Organ Mitgliederversammlung der Mitgliedsverbände nicht verhängt werden. Bei einer Abberufung gemäß c) ist die Mitgliedschaft in Organen beim Deutschen Roten Kreuz für die Dauer von fünf Jahren ausgeschlossen. Berufungen innerhalb dieses Zeitraumes sind unwirksam. Soweit dies die nachgeordneten Gliederungen betrifft, haben sie die Einhaltung dieses Verbots in ihrem Verbandsgebiet zu überwachen. Entsprechendes gilt für den Fall des Ausschlusses aus dem Deutschen Roten Kreuz.
(4) Vor der Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen ist das Mitglied anzuhören und ihm eine angemessene Frist zur Stellungnahme einzuräumen. In schwerwiegenden Fällen oder zur Abwendung eines nicht unbedeutenden Schadens kann die Anhörung ausnahmsweise entfallen. Sie ist unverzüglich nachzuholen. Die Entscheidung hat sofortige Wirkung.
(5) Über die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen entscheidet das Präsidium des Kreisverbandes.
Die Entscheidung über eine Ordnungsmaßnahme ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.(6) Wird ein nicht rechtsfähiger Ortsverein durch Wegfall der vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder handlungsunfähig, so kann das Präsidium des Kreisverbandes aus den Reihen der gewählten Mitglieder des Präsidiums des Kreisverbandes einen Notvorstand für diesen Ortsverein einsetzen, der unverzüglich eine Hauptversammlung des Ortsvereins anzuberaumen hat, mit dem Ziel, wieder einen vertretungsberechtigten Vorstand wählen zu lassen. In der Zeit bis zur Hauptversammlung führt der Notvorstand die Geschäfte des Ortsvereins, soweit sie erforderlich und unerlässlich sind. Bei rechtsfähigen Ortsvereinen richtet sich diese Maßnahme nach den Maßgaben des Vereinsrechts.
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§ 35 - Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
§ 35 - Eilmaßnahmen bei Gefahr im Verzuge
(1) Zur Wahrung bedrohter wichtiger Interessen des Deutschen Roten Kreuzes kann der Vorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Biberach bei Gefahr im Verzuge den im Deutschen Roten Kreuz Ortsverein Biberach zusammengefassten Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) oder den Mitgliedern unbeschadet der vorbeschriebenen Ordnungsmaßnahmen unmittelbar Weisungen erteilen. Er kann sich hierzu eines Beauftragten bedienen. Der Vorsitzende des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Biberach soll, bevor er tätig wird, die betroffenen Gliederungen (Gemeinschaften, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) oder die betroffenen Mitglieder hören. Seine hier geregelte Befugnis endet, sobald der Vorstand des Deutschen Roten Kreuzes Ortsverein Biberach zur Beschlussfassung zusammengetreten ist.
Die Weisungsbefugnis des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes e. V. gemäß § 29 Abs. 1 der Bundessatzung und des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg e. V. gemäß § 33 Abs. 1 der Satzung des Landesverbandes sowie des Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes Kreisverband Biberach e. V. gem. § 37 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes bleiben hiervon unberührt.(2) Die Betroffenen können die Genehmigung des jeweiligen Präsidiums/Vorstandes über die Maßnahmen des Präsidenten/Vorsitzenden verlangen. Ein dahingehender Antrag hat keine aufschiebende Wirkung.
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§ 36 - Schiedsgericht
§ 36 - Schiedsgericht
(1) Alle Rechtsstreitigkeiten
- a) zwischen Gliederungen (nachgeordnete Verbände, Organisationen, privatrechtliche Gesellschaften und Einrichtungen) des Deutschen Roten Kreuzes,
- b) zwischen Einzelmitgliedern,
- c) zwischen Einzelmitgliedern und Gliederungen gemäß Buchstabe a) des Deutschen Roten Kreuzes,
die aus der Wahrnehmung von Rotkreuz-Aufgaben entstehen oder sich aus der Mitgliedschaft im Deutschen Roten Kreuz ergeben, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg im Sinne von §§ 1025 ff der Zivilprozessordnung entschieden.
Rechtsstreitigkeiten, die über den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes Landesverband Baden-Württemberg hinausgehen, werden durch das Schiedsgericht des Deutschen Roten Kreuzes e. V. entschieden.(2) Das Schiedsgericht entscheidet auch über Rechtsstreitigkeiten, die sich aus der Zeit früherer Mitgliedschaft ergeben.
(3) Die Schiedsgerichte entscheiden auch über die Rechtmäßigkeit von Vereinsmaßnahmen ordnungs- oder disziplinarrechtlicher Art gegenüber Mitgliedern, wenn der Antragsteller geltend macht, in seinen Rechten verletzt zu sein und das Ordnungs- oder Disziplinarverfahren beendet ist.
(4) Das Verfahren der Schiedsgerichte richtet sich nach der Schiedsordnung des Deutschen Roten Kreuzes e. V. Sie ist, soweit sie nichts anderes bestimmt, für die Mitgliedsverbände verbindlich. Sie ist Bestandteil dieser Satzung und ist ihr als Anlage beigefügt.
(5) Der Rechtsweg ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.
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§ 34 - Ordnungsmaßnahmen
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8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
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§ 37 - Gebietsänderungen
§ 37 - Gebietsänderungen
Die Übernahme von anderen Ortsvereinen oder Teilen derselben werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und bedürfen der Genehmigung des Präsidiums des Kreisverbandes. Soweit in Vereinbarungen Zweckbindungen für übernommenes Vermögen festgelegt sind, kann die Zweckbindung nur durch einen Beschluss des Präsidiums des Kreisverbandes geändert werden, bei dem der Vorsitzende des Ortsvereins und Rotkreuzgemeinschaften, zu deren Gunsten die Zweckbindung festgelegt ist, zustimmen müssen.
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§ 38 - Auflösung
§ 38 - Auflösung
Mit Austritt oder Ausschluss aus dem Deutschen Roten Kreuz Kreisverband Biberach e. V. ist der Ortsverein aufgelöst, § 42 BGB bleibt unberührt.
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§ 39 - Teilunwirksamkeit
§ 39 - Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem von den Mitgliedern angestrebten Zweck möglichst nahekommt. Diese Grundsätze gelten entsprechend, soweit diese Satzung eine unbeabsichtigte Regelungslücke enthalten sollte.
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§ 40 - Inkrafttreten
§ 40 - Inkrafttreten
Diese Satzung bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des Kreisverbandes nach § 13 Abs. 1 der Satzung des Kreisverbandes. Für die Rechtsform als eingetragener Verein ist zusätzlich die vorherige Zustimmung des Kreisverbandes und des Präsidiums des Landesverbandes erforderlich.
Beschlossen durch die Hauptversammlung des DRK-Ortsverein Biberach am 23.03.2017
Freigegeben gem. $24 Abs. 6 der Satzung des DRK-Kreisverband Biberach e.V. am 12.02.2020
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§ 37 - Gebietsänderungen
Satzung zum Download
- Die vollständige Satzung (PDF)
- Schiedsordnung (PDF)